Die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (zum Beispiel Haftpflichtversicherung Arbeitslosenversicherung Beitragsanteile für Komfortleistungen in der Krankenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt: - für Unternehmer oder Selbständige: bis EUR 2.800 - für Arbeitnehmer und Beamte: bis EUR 1.900 Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei Überschreiten der Höchstbeträge in vollem Umfang abziehbar. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird überprüft ob sich für Sie das Kindergeld einschließlich Kinderbonus oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuerveranlagung günstiger auswirken. Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar das nicht zusammenlebt erhält vorrangig die Person das Kindergeld in deren Obhut sich das Kind befindet. Source: https://www.artikelschreiber.com/.