Manchmal aber auch nicht - dann nämlich wenn der Ehegatte die Trennung ablehnt und aus seiner Sicht davon ausgeht dass Ihre eheliche Gemeinschaft fortbesteht oder über den von Ihnen benannten Trennungszeitraum hinaus fortbestanden hat. Dies hat aber keinen Einfluss darauf dass Sie sich im Trennungsjahr selbst noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen können und vom steuergünstigen Ehegattensplitting profitieren. Im Leben ist jedoch nicht alles in Schwarz und Weiß unterteilbar so auch nicht immer genau in Zusammen- oder Getrenntlebend weswegen Sie sich gerne an uns wenden können mit den Fragen wie: Ist Ihr Trennungsjahr schon im Gange? Source: https://www.artikelschreiber.com/.