Zuständigkeiten und Anlaufstellen Handelt es sich um eine akute und erhebliche Ruhestörung vor allem während der Nacht und sind eigene Versuche den Nachbarn telefonisch oder persönlich zu mehr Ruhe zu bewegen fehlgeschlagen kann auch die Polizei informiert werden. Kann der Nachbar beispielsweise zu einem besonderen Anlass auch etwas lauter mit seinen Gästen feiern ohne sogleich mit Beschwerden konfrontiert zu werden so ist die Wahrscheinlichkeit groß dass er den Feierlichkeiten anderer Hausbewohner ebenfalls mit Toleranz und Rücksicht begegnen wird. Darüber hinaus können andauernde Lärmbelästigungen den Hausfrieden nachhaltig stören was gemäß § 569 Absatz 2 BGB einen wichtigen Grund darstellt der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. LG Köln Urteil vom 15. April 2016 – Az. Source: https://www.artikelschreiber.com/.