Der testamentarisch oder erbvertraglich vom Erblasser befreite Vorerbe darf dann insbesondere - Grundstücke veräußern und - Erbschaftsgegenstände (also auch Geld) eigennützig für sich verwenden und verbrauchen (auch unter Schonung seines eigenen Vermögens!). Bei der Vor- und Nacherbfolge insbesondere wenn der Nacherbe zugleich auch den Vorerben beerbt gelten steuerrechtliche Besonderheiten: Auch wenn im letztgenannten Falle zwei Erbfälle vorliegen die jeweils gesondert erbschaftsteuerlich zu betrachten wären und obwohl zwei Vermögensanfälle (Erwerbe) von unterschiedlichen Personen vorliegen dem Erben also je Erbgang zweimal Freibeträge zugute kommen müssten bestimmt § 6 Abs. 2 Erb StG entgegen den zivilrechtlichen Regeln des BGB dass der Nacherbe bei Eintritt der Nacherbfolge durch Tod des Vorerben den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern hat… Hinweis von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn: Beerbt z.B. der Sohn als Nacherbe seinen Vater nach dem Ableben von dessen Lebensgefährtin L (Vorerbin) so hätte der Sohn nach der Regelung des § 6 Abs. 2 Erb StG erhebliche Nachteile denn er müsste die Erbschaft seines Vaters (eigentlich Erbschaftsteuerklasse I und Erbschaftsteuerfreibetrag von 400 T€) nun als von L stammend versteuern (Erbschaftsteuerklasse III mit Freibetrag von 20 T€). Der Nacherbe braucht zunächst keine Ausschlagungsfrist zu beachten da eine solche erst mit Eintritt des Nacherbfalls zu laufen beginnt die (Nach-) Erbschaft aber noch nicht bei ihm angefallen ist (§ 1944 Abs. 2 BGB) sondern beim Vorerben. Source: https://www.artikelschreiber.com/.