Die dem Arbeitnehmer zur Last fallende Pflichtverletzungen wurzeln dabei im Wesentlichen in drei zentralen Bereichen: konkrete Verstöße gegen arbeitsvertragliche Leistungspflichten Verstöße gegen die innerbetriebliche Ordnung strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Die verhaltensbedingte Kündigung setzt immer voraus dass die konkrete Pflichtverletzung in schuldhafter Weise von dem Arbeitnehmer verwirklicht wurde. Desgleichen kommt die verhaltensbedingte Kündigung in Betracht wenn der Arbeitnehmer eine ihm obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt oder wenn er ohne Abstimmung und Rücksprache mit seinem Arbeitgeber in den Urlaub antritt. In Abgrenzung zur betriebsbedingten Kündigung wird jedoch mit Blick auf die vorgefallene Pflichtverletzung genau zu prüfen sein ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist den Arbeitnehmer auf einen freien Arbeitsplatz umzusetzen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.