Dem Antragsteller wird eine ausgeprägte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung attestiert was von Antragsgegnerseite zudem auch nicht bestritten wird in dem Gutachten findet sich jedoch keinerlei Einschätzung zur zeitlichen Dauer der Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand die auf Grundlage einer Prognoseentscheidung zwingend zu treffen ist. Die Verwaltungsgerichte können hierbei nur prüfen ob die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfeleistung das Ergebnis eines kooperativen Entscheidungsprozesses war und eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation darstellte ( vgl. B VerwG v. 24.06.1999 Az. Dieser Stellungnahme kommt nach Ansicht des Gerichts eine erhebliche Bedeutung zu da davon auszugehen ist dass die Stellung nehmende Klassenlehrerin aufgrund ihres täglichen schulischen Umgangs mit dem Antragsteller besonders in der Lage ist dessen Situation zu beurteilen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.