Unabhängig von diesen inhaltlichen und formalen Voraussetzungen wird immer wieder die Frage gestellt ob solche Rechnungen auch die in § 14 Umsatzsteuergesetz (U StG) geregelten Angaben enthalten muss. Erbringt ein Arzt aber Leistungen die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (zum Beispiel Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen kosmetische Operation) dann gelten die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ergänzend auch für Arztrechnungen. Dies betrifft insbesondere die Nennung der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den anzuwendenden Steuersatz wobei der allgemeine Umsatzsteuersatz 19 Prozent beträgt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.