Wer einem 520-Euro-Job nachgeht fragt sich mitunter ob für ihn andere Rechte gelten als für Arbeitnehmer die keiner geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Arbeitsverhältnisse von Minijobbern fallen allerdings nur dann unter das Kündigungsschutzgesetz wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Arbeitnehmer ändert sich daran auch nichts – es sei denn es wurden abweichende Fristen im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart. Source: https://www.artikelschreiber.com/.