Auch wenn der Kläger das Gespräch mit Herrn P. und die Arbeitsstätte - wie von ihm vorgetragen - aufgrund auftretender gesundheitlicher Probleme verlassen haben sollte hat er unstreitig bereits zuvor seine Arbeitsleistung mehrfach gegenüber verschiedenen Vorgesetzten und trotz zeitlicher Unterbrechungen verweigert. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel wenn schon sie geeignet sind den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (ständige Rechtsprechung BAG Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010 1227 1231 Rz. 34 m. w. Ferner kann der Arbeitgeber auch berücksichtigen wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt insbesondere wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde ( BAG Urteil vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - NZA 2006 431 432 Rz. 19 m. w. Source: https://www.artikelschreiber.com/.