Den entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab die gegen die ablehnende Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das OVG zurück. Gründe Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus aus § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW ergebe sich dass die Schule im Umgang und Zusammenwirken mit beiden Eltern an der familienrechtlichen Ausgestaltung des Sorgerechts und damit auch des Umgangsrechts anknüpfen kann und diese beachten muss. Schließlich sah das Gericht auch keinen Anspruch des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf Notfälle wie dem dass es seiner Ehefrau zum Beispiel krankheitsbedingt nicht möglich sei selbst die Tochter abzuholen und hierüber die Schule zu informieren. Source: https://www.artikelschreiber.com/.