Deutsches Mietrecht | Home Die fristlose Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzungen Außerordentliche fristlose Kündigungen sind für beide Vertragsparteien zulässig wenn sich ein Vertragspartner so schwerwiegende Vertragsverletzungen zuschulden kommen lässt dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 § 569 Abs. 2 BGB). BEISPIELE: Schwere Beleidigung Bedrohung tätliche Angriffe nachhaltige Störung des Hausfriedens regelmäßig zu spät erfolgte Mietzahlungen unbefugtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter mangelnde Heizleistung Feuchtigkeit Lärmstörungen erhebliche Schimmelbelastung unrichtige Selbsauskunft des Mieters bauliche Veränderungen durch den Mieter nicht unbedeutende Wohnflächenabweichungen nicht geleistete Kautionszahlungen. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es dabei grundsätzlich wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt Mieter oder Vermieter müssen nicht detailreich ausführen warum die Fortführung des Mietverhältnisses für sie deshalb unzumutbar ist (BGH VIII ZR 142/08). Source: https://www.artikelschreiber.com/.