Da sich Kosten für Wasser Hausstrom Heizung Versicherungen oder Dienstleistungen in der Regel im Laufe der Zeit verändern sind Anpassungen der Betriebskosten wie ein Senkung oder Betriebskostenerhöhung sowohl für Vermieter als auch für Mieter ein probater Weg. Auch wenn Vermieter die Frist von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum versäumt haben darf eine Betriebskostenerhöhung erfolgen wenn die Abrechnung vor der Ankündigung der Erhöhung erstellt wurde und vorliegt (siehe BGH 16.06.2010 Az. Die Erklärung ist nur wirksam wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.“ Ist im Mietvertrag keine Anpassung der Beträge vereinbart können diese also nicht erhöht werden auch wenn die Betriebskosten an sich gestiegen sind. Source: https://www.artikelschreiber.com/.