Formalbeleidigungen sind „klassische“ Schimpfwörter wie „Arschloch” „Schlampe” usw. Als Schmähkritik bezeichnet man die offensichtliche Herabwürdigung einer Person ohne einen inhaltlichen Diskurs zu führen. In unserem Rechtssystem gilt aber: Sowohl die subjektive Meinung – wie wir etwas finden – als auch der persönliche Standpunkt dürfen frei geäußert werden ohne dass jemand fürchten muss dafür verhaftet zu werden. Als sie mit der Unterstützung von Hate Aid gerichtlich gegen Facebook vorging und Auskunft über die Daten der Nutzer*innen verlangte wurden die Beschimpfungen zunächst als zulässige Meinungsäußerungen eingeordnet. Source: https://www.artikelschreiber.com/.