Es wäre wünschenswert gewesen sie hätte bei Auslegung und Anwendung des Europarechts größere Sensibilität für die Organe der Union als Institutionen einer pluralistischen Bürgergesellschaft walten lassen. Stattdessen zeigt sich das B VerfG auf den ersten Blick von seiner integrationsfreundlichen Seite und legt die Sache nach intensiver Auseinandersetzung mit der europäischen Rechtsprechung dem EuGH vor. Sie könnte das B VerfG zum tragischen Helden seiner eigenen Rechtsprechung machen einer Tragödie von Wagner’scher Dimension: Im „Ring des Nibelungen“ schwingt sich Wotan zum Hüter der Verträge auf. Source: https://www.artikelschreiber.com/.