Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vier zentrale Kriterien aufgestellt die als Indiz für eine gravierende Pflichtverletzung gewertet werden können: Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand: Je weiter der Sponsoring-Gegenstand von dem Unternehmen entfernt ist desto enger ist der Ermessensspielraum. Die Rechtsprechungspraxis beurteilt die Strafbarkeit mit Blick auf folgende Indizien: Der Wert die Art und die Anzahl der gewährten Vorteile ebenso wie die Beziehung zu dem Eingeladenen oder die Frage ob in Zukunft Entscheidungen im Rahmen der Zusammenarbeit anstehen. Im Einzelfall kann eine andere steuerliche Behandlung geboten sein: Werden beispielsweise Personen mit politischer Repräsentationsaufgabe eingeladen stellt die Einladung unter Umständen keine steuerpflichtige Zuwendung dar weil sie als Bestandteil der Tätigkeit des Repräsentanten gewertet werden kann. Source: https://www.artikelschreiber.com/.