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VI ZR 211/12


bgh VI ZR 211/12


BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12
Kommentar zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz



Metakey Beschreibung des Artikels:     BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 21112


Zusammenfassung:    BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 Leitsätze des Gerichts: 1. Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.


Die folgenden Fragen werden in diesem Artikel beantwortet:    




Zusammenfassung:


Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Dezember 2013, Aktenzeichen VI ZR 211/12, beschäftigt sich mit der Abwägung bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Internetveröffentlichungen. Der BGH stellt klar: Eine Geldentschädigung im Internet ist nicht grundsätzlich niedriger oder höher anzusetzen als bei Verletzungen in Print-Medien. Entscheidend sind die Umstände der Persönlichkeitsrechtsverletzung und deren Verbreitung.


Eine Besonderheit des Falls ist, dass auch die Weiterverbreitung von persönlichkeitsverletzenden Inhalten durch Dritte im Internet dem Betreiber der Ursprungsseite zugerechnet werden kann. Damit trägt der Betreiber eine gewisse Verantwortung für Inhalte, die er selbst veröffentlicht – selbst wenn diese später von anderen geteilt werden.


Dieser Beschluss hat große Bedeutung für Betreiber von Webseiten, Blogs und Online-Portalen in Köln und ganz Nordrhein-Westfalen. Er zeigt, wie das Recht das persönliche Lebensrecht im digitalen Raum schützt und zugleich die Haftungsketten im Internet regelt.





Was steckt hinter dem BGH-Urteil VI ZR 211/12?


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 wichtige Vorgaben zur Bewertung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gemacht. Dabei wurde eine klare Linie gezogen: Das Internet darf nicht als ein rechtsfreier Raum angesehen werden, in dem Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anders bewertet werden als in klassischen Medien.


Viele wissen gar nicht, dass auch die Weiterverbreitung von Inhalten durch Dritte dafür sorgen kann, dass der ursprüngliche Anbieter haftbar bleibt. Das macht das Urteil besonders relevant für jeden, der online Inhalte veröffentlicht – sei es als Blogger, Journalist oder Betreiber eines Forums.



Worum ging es konkret?


Im Kern stritt das Gericht über die angemessene Höhe einer Geldentschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Internetbeitrag. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte heute mit Verletzungen im digitalen Raum umgehen.





Die wichtigsten Leitsätze des Urteils



  • Geldentschädigung im Internet: Sie ist nicht automatisch niedriger oder höher anzusetzen als bei Printmedien.

  • Verantwortung für weiterverbreitete Inhalte: Wer persönlichkeitsverletzende Inhalte ins Internet stellt, haftet auch für deren Verbreitung durch Dritte.

  • Persönlichkeitsrechtsschutz digital: Das Persönlichkeitsrecht wird unabhängig vom Medium umfassend geschützt.

  • Konsequenzen für Betreiber: Webseitenbetreiber sollten die Inhalte, die sie veröffentlichen, sorgfältig prüfen und im Blick behalten, wie sich diese verbreiten.



Diese Punkte sind für Anbieter von Online-Inhalten in Köln und NRW besonders wichtig. Das digitale Zeitalter fordert hier neue Sorgfaltspflichten.





Praktische Bedeutung für Nutzer und Betreiber von Internetseiten


Betreiber von Webseiten, Blogs oder Foren sollten sich bewusst sein: Persönlichkeitsrechtsverletzungen können teuer werden – und zwar unabhängig davon, ob der verletzende Beitrag ursprünglich selbst erstellt wurde oder erst durch Dritte weiterverbreitet wird.


Gerade in einer Region wie Köln, wo Medien- und Internetnutzung sehr ausgeprägt sind (laut Statistiken nutzen rund 90 % der Bevölkerung täglich das Internet), ist das relevant. Die Herausforderung: Inhalte schnell zu verbreiten – aber auch schnell wieder zu korrigieren oder zu löschen, wenn sie rechtswidrig sind.



Was heißt das konkret für Sie?



  • Sorgfaltspflicht: Prüfen Sie immer genau, welche Inhalte Sie veröffentlichen oder bereitstellen.

  • Löschverpflichtung: Werden problematische Beiträge bekannt, sollte umgehend reagiert und gelöscht werden.

  • Haftungsrisiken beachten: Auch die Weiterverbreitung durch Dritte kann Ihnen zugerechnet werden.

  • Rechtsberatung einholen: Bei Unsicherheiten lohnt sich oft ein Gespräch mit einem spezialisierten Anwalt aus Nordrhein-Westfalen.



Das kennen viele Betreiber kleinerer Seiten nur zu gut: Was nach einem harmlosen Post aussieht, kann schnell Ärger bedeuten – gerade wenn es das Persönlichkeitsrecht anderer betrifft.





Rechtlicher Hintergrund: Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland fest verankert und zählt zu den höchsten Rechtsgütern. Es schützt die Intimsphäre und den Ruf jeder Person vor Eingriffen durch Dritte – auch im Internet.


Mit der Digitalisierung ist dieser Schutz nicht weniger geworden. Vielmehr sind neue Herausforderungen entstanden: Wie verhält es sich mit der Verbreitung von Informationen online? Wie lange sind diese abrufbar? Und wer haftet dafür?



Das sagt das BGH-Urteil dazu


In VI ZR 211/12 hat der BGH genau diese Fragen geklärt. Die Entscheidung macht deutlich:



  • Die rechtlichen Maßstäbe aus klassischen Medien gelten auch im Netz.

  • Technische Besonderheiten des Internets führen nicht automatisch zu einer geringeren Entschädigung.

  • Nutzer und Anbieter tragen eine gemeinsame Verantwortung für den Schutz der Rechte Dritter.



Interessant ist hier die Analogie zur Verleumdung in gedruckten Zeitungen: Auch dort kann ein Verlag haften, wenn falsche oder ehrverletzende Informationen verbreitet werden. Nur eben im digitalen Kontext viel schneller und globaler.





Regionale Relevanz: Warum dieses Urteil in Köln und NRW wichtig ist


Köln gilt als eines der Medienzentren Deutschlands – hier sitzen zahlreiche Verlagshäuser, TV-Stationen und Agenturen. Zudem sind viele Startups und digitale Unternehmer ansässig. Das steigert den Bedarf an klaren Regeln im Umgang mit digitalen Inhalten enorm.


In Nordrhein-Westfalen wird täglich viel über das Internet kommuniziert – und damit steigt auch das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz.




  • Laut Statistiken von 2023 nutzen über 85 % der Kölnerinnen und Kölner regelmäßig soziale Medien.

  • Zahlreiche lokale Events fördern den Austausch über Online-Plattformen – dabei dürfen rechtliche Grenzen nicht vergessen werden.

  • Die Nähe zu Medienhäusern sorgt dafür, dass juristische Urteile wie VI ZR 211/12 hier besonders hohe Aufmerksamkeit erhalten.



Deshalb gilt: Wer in Köln oder NRW online aktiv ist, sollte sich mit solchen Urteilen vertraut machen – sie helfen dabei, rechtliche Fallen zu vermeiden und Konflikte schon im Vorfeld einzudämmen.





Tipps für Webseitenbetreiber: So schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen



  1. Sorgfältige Auswahl der Inhalte: Bevor Sie Texte oder Beiträge online stellen, prüfen Sie sorgfältig auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder ehrverletzende Aussagen.

  2. Klar definierte Nutzungsbedingungen: Regeln Sie in Ihren AGB oder Nutzungsbedingungen den Umgang mit Beiträgen Ihrer Nutzer – inklusive Löschrechte bei Rechtsverstößen.

  3. Schnelle Reaktion auf Beschwerden: Erhalten Sie Hinweise auf problematische Inhalte, reagieren Sie zügig – um den Schaden zu begrenzen.

  4. Regelmäßige Überprüfung: Gerade bei älteren Beiträgen lohnt es sich immer wieder nachzuschauen, ob noch alles rechtssicher ist oder neue Entwicklungen eingetreten sind.

  5. Anwaltliche Beratung suchen: Im Zweifel kann eine professionelle Einschätzung Geld sparen – vor allem in komplexen Fällen wie dem hier besprochenen Urteil VI ZR 211/12.



Ehrlich gesagt: Niemand möchte sich wegen eines unbedachten Posts vor Gericht wiederfinden. Doch ein bisschen Vorsicht bewahrt vor so manchem Ärger – das zeigen Erfahrungen aus Kölns digitaler Szene sehr gut.





Fazit und Ausblick: Was bedeutet VI ZR 211/12 für die Zukunft?


Das Urteil VI ZR 211/12 macht deutlich: Auch im Internet gibt es klare Regeln zum Schutz des Persönlichkeitsrechts – und zwar mit Konsequenzen für alle Beteiligten.


Nutzer sollten wissen, dass ihre persönlichen Rechte auch online gelten. Webseitenbetreiber müssen besonders wachsam sein und ihre Pflichten ernst nehmen. Wer Inhalte ins Netz stellt, trägt Verantwortung – nicht nur für den Ursprungstext sondern auch für dessen Verbreitung durch andere Nutzer.



Gerade in der lebendigen Medienlandschaft Kölns und ganz Nordrhein-Westfalens gewinnt die Balance zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zunehmend an Bedeutung. Mit Blick auf kommende Technologien wie KI-gestützte Inhalte wird dieses Thema vermutlich noch wichtiger werden. Die Erkenntnisse aus diesem Urteil bleiben daher ein wichtiger Leitfaden für alle Digitalakteure hierzulande.



Hier können Sie das vollständige Urteil nachlesen.




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VI ZR 211/12
Bildbeschreibung: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 21112


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Inhaltsbezogene Links:    

  1. Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -
  2. Rechtsprechung BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12
  3. Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -
  4. Rechtsprechung BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12
  5. Beschluss des VI. Zivilsenats vom 11.2.2014 - VI ZR 211/12 -

   


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