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Mitwirkungspflich §26 VwVfG NRW


Mitwirkungspflich §26 VwVfG NRW


UrteilAnordnung der polizeiärztlichen Untersuchung eines Beamten zur Begutachtung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit



Metakey Beschreibung des Artikels:     REHADAT-Recht ist das Portal für Urteile und Gesetze zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung Schwerbehinderung in Deutschland


Zusammenfassung:    Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 28. November 2017 einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner seine Zweifel nicht allein auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten stützt, sondern auch auf den Umstand, dass der Antragsteller psychisch erkrankt ist ("in psychotherapeutischer Behandlung") und "weitere gesundheitliche Einschränkungen" (Schlafstörungen) vorhanden sind. Dies ist bei einer fachpsychiatrischen Untersuchung - angesichts der damit verbundenen umfangreichen Befragungen, u.a. zum Lebenslauf und zur psychischen Verfassung - anders, für die das Bundesverwaltungsgericht seine strengen, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleiteten Anforderungen entwickelt hat.


Die folgenden Fragen werden in diesem Artikel beantwortet:    


Zusammenfassung: Mitwirkungspflicht §26 VwVfG NRW

Die Mitwirkungspflicht nach §26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) verpflichtet Beteiligte an Verwaltungsverfahren, aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet, Antragsteller, Antragsgegner und andere Beteiligte müssen erforderliche Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen oder Untersuchungen dulden.

Besonders in Fällen wie polizeiärztlichen Untersuchungen zur Dienstfähigkeit in NRW zeigt sich der praktische Wert dieser Vorschrift. Behörden können auf Grundlage von §26 VwVfG Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Mitarbeiters durch Untersuchungsanordnungen klären. Wer nicht mitwirkt, riskiert Nachteile im Verfahren oder negative Entscheidungen.

Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Aspekte der Mitwirkungspflicht in NRW, beleuchtet ihre Grenzen und zeigt typische Anwendungsfälle – etwa im Kontext von Beschwerden gegen polizeiärztliche Untersuchungen oder Fragen der Dienstunfähigkeit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG). Dabei geben wir praxisnahe Einblicke speziell für Antragsteller und Behörden in Dortmund und Umgebung.

Was steckt hinter der Mitwirkungspflicht nach §26 VwVfG NRW?

Die Mitwirkungspflicht ist eine zentrale Verpflichtung im Verwaltungsprozess. Sie verlangt von den Beteiligten, aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Das heißt: Wer einen Antrag stellt oder von einer Entscheidung betroffen ist, muss z.B. Angaben machen, Beweise liefern oder ärztliche Untersuchungen zulassen.

Gerade im Bereich der Polizeidienstunfähigkeit in Nordrhein-Westfalen spielt diese Pflicht eine wichtige Rolle. Wenn Behörden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten haben, fordern sie oft auf Basis von §26 VwVfG eine Untersuchung an.

Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht

Beteiligte müssen nur solche Maßnahmen unterstützen, die zumutbar und erforderlich sind. Die Pflicht umfasst vor allem:

  • Das rechtzeitige Einreichen von Unterlagen und Nachweisen.
  • Auskunftserteilung über relevante Tatsachen.
  • Duldung von Untersuchungen, wenn diese gesetzlich angeordnet sind.

Doch: Die Mitwirkung darf nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Wenn etwa tiefgreifende Untersuchungen die Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig beeinträchtigen, kann das problematisch sein. Hier greift das Verwaltungsgericht, das die Verhältnismäßigkeit genau prüft.

Mitwirkungspflicht bei polizeiärztlichen Untersuchungen in NRW

Ein typischer Fall aus Dortmund zeigt das in der Praxis: Die Polizei fordert einen Beamten auf, sich aufgrund erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten sowie psychischer Belastungen einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies dient dazu, die Dienstfähigkeit objektiv zu beurteilen.

Der Beamte kann sich in solchen Situationen oft unsicher fühlen – verständlich, da es um den Erhalt der beruflichen Existenz geht. Dennoch gilt: Die Untersuchung darf nicht ohne gute Gründe verweigert werden. Das Verwaltungsgericht unterstützt dabei den Grundsatz einer gerechten Interessenabwägung.

Das Beispiel macht deutlich: Eine umfassende ärztliche Untersuchung ist zwar belastend, aber notwendig, um Zweifel an der Dienstfähigkeit ausräumen zu können.

Rechte und Schutz der Beteiligten bei der Mitwirkungspflicht

Die Betroffenen haben keine blanko Verpflichtung – ihre Rechte bleiben gewahrt.

  • Anhörungsrecht: Vor belastenden Entscheidungen können sie Stellung nehmen.
  • Recht auf Akteneinsicht: Sie dürfen die Entscheidungsgrundlagen einsehen.
  • Beschwerdemöglichkeit: Gegen unzulässige Maßnahmen können sie Widerspruch oder Klage einlegen.
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Der Umfang der Mitwirkung wird stets auf seine Zumutbarkeit geprüft.

Gerade im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in NRW sollten Antragsteller ihre Rechte kennen und bei Zweifeln fachlichen Rat einholen.

Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit dem Landesbeamtengesetz (LBG)

Das Landesbeamtengesetz NRW regelt weitere Details zur Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten.

In Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit stützt sich die Behörde auf medizinische Gutachten. Diese basieren oft auf Untersuchungsanordnungen nach §26 VwVfG. Damit wird klar: Die Zusammenarbeit des Beamten ist entscheidend für eine faire Bewertung seiner gesundheitlichen Situation.

Fehlende oder verweigerte Mitwirkung kann Anlass geben, die Dienstfähigkeit als nicht gegeben anzusehen – mit weitreichenden Konsequenzen für den Betroffenen. Daher lohnt es sich, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen und alle Pflichten sorgfältig zu erfüllen.

Beschwerde gegen Untersuchungsanordnungen – was ist möglich?

Antragsteller können gegen polizeiärztliche Untersuchungsanordnungen Beschwerde einlegen.

Das Verwaltungsgericht prüft dann, ob die Anordnung rechtmäßig und verhältnismäßig war. Das betrifft unter anderem:

  • Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Untersuchung
  • Einschränkungen persönlicher Rechte
  • Mangelnde Abwägung durch die Behörde

Allerdings lehnen Gerichte oft vorläufige Anordnungen ab, wenn ernsthafte Zweifel am Prüfungsbedarf fehlen oder die Umstände der Erkrankung gut belegt sind. So blieb es zum Beispiel bei einem Fall in Dortmund dabei, dass die polizeiärztliche Untersuchung trotz Beschwerde durchgeführt wurde – wegen schwerer psychischer Krankheit und Schlafstörungen des Beamten.

Praxis-Tipps: So gehen Antragsteller in Dortmund mit der Mitwirkungspflicht um

Wer in NRW mit einer Aufforderung zur Mitwirkung konfrontiert ist – besonders bei polizeilichen Untersuchungen – sollte folgende Punkte beachten:

  1. Nehmen Sie Aufforderungen ernst: Ignorieren schadet meist mehr als es nützt.
  2. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Ärzteberichte, Krankmeldungen und Befunde helfen bei der Darstellung Ihrer Lage.
  3. Ziehen Sie fachliche Beratung hinzu: Ein Anwalt oder eine Gewerkschaft kann unterstützen und beraten.
  4. Nutzen Sie Ihr Anhörungsrecht: Geben Sie eine sorgfältige Stellungnahme ab – das kann das Verfahren positiv beeinflussen.
  5. Achten Sie auf Verhältnismäßigkeit: Fordern Sie bei übermäßigen Maßnahmen Korrekturen durch Widerspruch oder Klagen ein.

Dortmund hat eine starke Polizeigewerkschafts- und Rechtsberatungsszene, bei denen man unkompliziert Hilfe finden kann. Gerade in schwierigen Situationen fühlt man sich so nicht allein gelassen.

Fazit: Warum die Mitwirkungspflicht wichtig ist – und wie man sie sinnvoll nutzt

Die Mitwirkungspflicht nach §26 VwVfG NRW ist kein bloßes Formalthema – sie bestimmt maßgeblich den Verlauf vieler Verwaltungsverfahren.

Beteiligte sind angehalten, aktiv zur Klärung beizutragen – ohne dabei überfordert zu werden. Gerade bei sensiblen Themen wie Polizeidienstunfähigkeit steht viel auf dem Spiel. Verständnis für die Pflichten sowie Kenntnis der eigenen Rechte helfen dabei, fair behandelt zu werden und negative Folgen zu vermeiden.

Sollten Zweifel oder Unsicherheiten entstehen, ist es immer ratsam, professionelle Unterstützung einzuholen. So kann man sicherstellen, dass man gut vorbereitet ist - ganz gleich ob als Antragsteller oder Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren in Nordrhein-Westfalen.

Weitere Informationen zu Mitwirkungspflichten finden Sie bei REHADAT-Recht.


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Mitwirkungspflich §26 VwVfG NRW
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