Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 28. November 2017 einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen. Hinzu kommt dass der Antragsgegner seine Zweifel nicht allein auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten stützt sondern auch auf den Umstand dass der Antragsteller psychisch erkrankt ist (in psychotherapeutischer Behandlung) und weitere gesundheitliche Einschränkungen (Schlafstörungen) vorhanden sind. Dies ist bei einer fachpsychiatrischen Untersuchung - angesichts der damit verbundenen umfangreichen Befragungen u.a. zum Lebenslauf und zur psychischen Verfassung - anders für die das Bundesverwaltungsgericht seine strengen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleiteten Anforderungen entwickelt hat. Source: https://www.artikelschreiber.com/.