Aus diesem Umstand folgt der sogenannte Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ wonach das Gericht im Zweifel für den Angeklagten also gegen eine Verurteilung zu entscheiden hat. Vielmehr hat der Staatsanwalt die Verpflichtung wie eben alle im Strafverfahren tätigen Behörden die zur Belastung und die zur Verteidigung dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Aus diesem Grundsatz folgt dass eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft in Österreich nur dann zulässig ist wenn der Beschuldigte tatsächlich ernsthaft verdächtig ist eine strafbare Handlung begangen zu haben. Source: https://www.artikelschreiber.com/.