Voraussetzung für die Nutzung dieser Vorteile ist jedoch die Einhaltung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen: Gewerbesteuerbefreiung: Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BA Gs) sind von der Gewerbesteuer befreit sofern sie als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden. Der BFH entschied dass die Überlassung von Personal und Sachmitteln an Krankenhausärzte für ambulante Behandlungen im Rahmen genehmigter Chefarztambulanzen als Teil des Zweckbetriebs angesehen werden kann da sie der medizinischen Versorgung dient die zum gemeinnützigen Zweck des Krankenhauses gehört. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.