Ist eine juristische Person (OG KG GmbH AG Verein Genossenschaft) bereits aus dem Firmenbuch oder dem jeweiligen Register gelöscht besteht keine Möglichkeit mehr eine rückwirkende Ruhendmeldung vorzunehmen da eine gelöschte Gesellschaft kein vertretungsbefugtes Organ mehr besitzt und dies auch nicht etwa dadurch konstruiert werden kann dass zum Ruhendmeldedatum in der Vergangenheit die Gesellschaft noch bestanden hat. Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der KU 1 wenn die Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 U StG 1994 150.000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sofern Ruhendmeldungen auf schriftlichem Wege eingebracht werden (Mail Fax Post) sind auch diese entgegenzunehmen wenn sie die inhaltlichen Mindesterfordernisse der Formulare erfüllen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.