Darum: richten wir im Unternehmen ein Früherkennungssystem ein das die gesetzlichen Anforderungen aus den §§ 1 StaRUG 91 Abs. 2 AktG umsetzt und zusätzlich wertvolle Informationen für wesentliche unternehmerische Entscheidungen liefert. Ein umfassendes Risikomanagementsystem verwaltet dabei nicht nur Risiken sondern zeigt Optimierungsmöglichkeiten für das Unternehmen auf. Im Rahmen der Einrichtung des Systems berücksichtigen wir auch soweit relevant die sog. Source: https://www.artikelschreiber.com/.