Vorrangig gilt dabei nach deutschem Mängelgewährleistungsrecht dass der Käufer dem Verkäufer zunächst das Vorliegen des Mangels an der Kaufsache mitteilen und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung also zur Lieferung einer mangelfreien Sache geben muss (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Etwas anderes gilt nur dann wenn Sie im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart haben dass es sich um defekte Ware handelt (beispielsweise für Bastler). Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB in den meisten Fällen beim Kauf einer neuen Ware genau zwei Jahre. Source: https://www.artikelschreiber.com/.