Befindet sich das Objekt nicht in einer Sperrzone und liegt eine Genehmigung durch den Vermieter vor sowie eine ordnungsgemäße Zulassung kann der Betrieb in einer Mietwohnung nicht so ohne weiteres verboten werden. Solange die Wohnung nicht für die Anwerbung von Kunden genutzt wird und dort auch kein Verkehr oder sonstiger Kundenbesuch stattfindet sind weitere Formalitäten und Genehmigungen nicht zu erfüllen. Uneinheitliche Gerichtsentscheide Ob Mieter und Vermieter die Prostitution in Mietwohnungen dulden müssen wird bis heute leider immer noch sehr unterschiedlich beurteilt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.