Verbindliche Hinweise zur Erbringung und Abrechnung der Leistungskomplexe ab 01.01.2022: „Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben Tätigkeiten ambulanter Pflegedienste für Pflegebedürftige. Leistungsart und Leistungsinhalte werden vom Pflegedienst als Unterstützung als teilweise oder vollständige Übernahme der Versorgung oder im Rahmen der Beaufsichtigung Aufforderung Motivation und Anleitung des Pflegebedürftigen mit dem Ziel erbracht die Selbstversorgungspotenziale zu erhalten und stärken. In Abhängigkeit vom individuellen Pflegebedarf und den Ressourcen des Pflegebedürftigen ist ein Leistungskomplex dann abrechnungsfähig wenn zu der jeweiligen Leistungsart mindestens die fettgedruckten wesentlichen Leistungsinhalte vollständig erbracht werden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.