Im Zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber nun die Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung in der Pflege beauftragt ein „wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach quantitativen und qualitativen Maßstäben“ zu entwickeln und zu erproben. Unter Rückgriff auf eine Netto-Jahresarbeitszeit die im Instrument variabel gesetzt werden kann und für die nachstehenden Berechnungen auf 1.560 Stunden im Jahr für eine Vollzeitkraft angesetzt wurde lassen sich daraus Angaben in Vollzeitstellen errechnen. Als Ergebnis der Entwicklungsphase liegt nun ein Personalbemessungsinstrument vor mit dem die fachlich angemessene Personalmenge für die Pflegebedürftigen in einer Einrichtung nach Qualifikationsniveaus differenziert ausgewiesen wird. Source: https://www.artikelschreiber.com/.