Die Pfändungsfreigrenzen werden ab 2022 nicht mehr alle zwei Jahre sondern jährlich jeweils zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs.1 Nr.1 E StG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Viele Betroffene wissen jedoch nicht dass bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht nicht automatisch die höheren Freibeträge auf dem P-Konto eingerichtet sind. Nur durch diese spezielle Bescheinigung erkennt die Bank die höheren Freibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten an. Source: https://www.artikelschreiber.com/.