Doch wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung genutzt muss sich der Mitarbeiter den pauschal besteuerten Betrag im Gegenzug auf die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeit anrechnen lassen. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen (BMF-Schreiben vom 31.10.2013 B St Bl 2013 I S. 1376 Tz. Lohnsteuer kompakt Arbeitgeber sollten – eventuell gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern – prüfen ob die Angabe der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit angenommenen 15 Arbeitstagen in Coronazeiten wirklich sinnvoll ist. Source: https://www.artikelschreiber.com/.