Das Sozialgericht stellte insofern fest dass § 60 Abs. 4 SGB II zwar eindeutig regele dass Partner Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen haben sich eine Nachweis- oder Belegpflicht aber dieser Vorschrift nicht entnehmen lässt. Hierbei kam es nach Ansicht des Gerichts auf die Frage ob der Kläger und seine Mitbewohnerin eine Beziehung führten oder nicht nicht an denn selbst der Partner hat nur eine Auskunftspflicht mehr aber nicht. Eine Möglichkeit zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts bleibt den Jobcentern aber weiterhin: Bei Antragstellern können diese durch automatisierten Datenabgleich die Anwartschaften bei der Rentenversicherung die Steuerdaten beim Veranlagungsfinanzamt frühere Förderungen und Leistungen bei anderen Sozialversicherungsträgern abrufen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.