- Lehrlinge die nach Auflösung des Lehrverhältnisses keine neue Lehrstelle mehr finden aber mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben oder - Personen die älter als 18 Jahre sind und glaubhaft machen dass sie sich die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes etwa durch eine Anlerntätigkeit durch Praxis oder durch entsprechende Kurse erworben haben. Der Prüfungstermin liegt in beiden Fällen in der Regel zwischen 3 und 4 Jahren nach Beendigung der Schulpflicht des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin (der Termin ist abhängig von der Lehrzeitdauer des betreffenden Lehrberufes). Der Prüfungstermin (Antrag bereits 6 Monate vor Lehrzeitende möglich) darf bei Lehrlingen - frühestens 10 Wochen vor dem Ende der Lehrzeit - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges - bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen frühestens 6 Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres - bei Lehrberufen mit zweieinhalb- bzw. dreieinhalbjähriger Lehrzeit frühestens 6 Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht angesetzt werden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.