Sehr geehrter Fragesteller Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen dass es sich bei der entsprechenden Reinigungskraft tatsächlich um eine Arbeitnehmerin von Ihnen handelt so dass allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze Anwendung finden. Häufige Kurzzeiterkrankungen können dagegen einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen nämlich dann wenn „Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelfall dazu führen dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (statt vieler: BAG Urteil vom 23.01.2014 - 2 AZR 582/13 ). Ihre Tarifgebundenheit kann ich nicht beurteilen jedoch dürfte aller Voraussicht nach die zu kündigende Arbeitnehmerin nicht in der entsprechenden Gewerkschaft die den Tarifabschluss erreichte Mitglied sein. Source: https://www.artikelschreiber.com/.