Als wichtiger Grund gilt insbesondere wenn der Bürger ein geistliches Amt verwaltet ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist zehn Jahre lang dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend ist anhaltend krank ist mehr als 62 Jahre alt ist oder durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. (3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines Andern gegen die Gemeinde nicht geltend machen soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.