In diesen Fällen gewährt die zuständige Familienkasse bei der Agentur für Arbeit auf Antrag einen Kinderzuschlag. Bereits bei der Antragstellung erfolgt eine überschlägige Berechnung dahingehend ob mit Kinderzuschlag und / oder Wohngeld Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenter Jerichower Land nehmen auch bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen eine entsprechende Überprüfung vor. Source: https://www.artikelschreiber.com/.