Die Länder entscheiden gemäß § 3 Absatz 3 SGB XII darüber welche Behörde als überörtlicher Sozialhilfeträger fungiert. Grundsicherung bei Erwerbsminderung können laut § 19 Absatz 2 SGB XII Personen beziehen die dauerhaft voll erwerbsgemindert und älter als 18 Jahre sind. Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist gemäß § 53 Absatz 1 SGB XII unter anderem für Personen gedacht die in Bezug auf die Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sind. Source: https://www.artikelschreiber.com/.