Aus dem Fettgedruckten ergibt sich logisch dass der Erlaubnisinhaber sich auf den Fischfang zu beschränken hat und ihm keine Hegemaßnahmen nach eigenem Gusto zustehen da diese nur dem Inhaber des Fischereirechts erlaubt sind. Harald hat - sein Posting in dem anderen Thread betreffend- danach recht weil zumindest in NRW aber auch anderswo zwischen Fischereirecht und Fischereierlaubnis ein rechtlicher Unterschied besteht. (2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.