Die allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 II 111 S. 1 VwGO) könnte er mit Erfolg auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen wenn die Abschleppmaßnahme die sich entweder als Sicherstellung oder – so die herrschende Meinung – Ersatzvornahme darstellt rechtswidrig gewesen wäre. Dieser ihr Zweck gebietet die Annahme daß sie - wenn schon dem Verbot zuwidergehandelt ist - zugleich das Gebot mitenthalten den verkehrswidrigen Zustand sobald als möglich zu beseitigen im hier zu entscheidenden Fall also nach der Zeit in der das Halten gestattet war weiterzufahren es wäre sinnwidrig wenn bei einem Verstoß gegen ein von einem Verkehrszeichen ausgehenden Verbot jeweils ein Polizeivollzugsbeamter ein besonderes dem häufig nicht erreichbaren Fahrzeughalter oder -führer erst bekanntzumachendes Gebot erlassen müßte um die Herstellung des verkehrsgemäßen Zustandes zu erreichen.“ (Beschl. Insbesondere die Frage welche Auswirkungen der Sichtbarkeitsgrundsatz für den Beginn von Rechtsbehelfsfristen für Rechtsmittel hat die sich gegen die in Verkehrszeichen enthaltene Ge- und Verbote richten blieb umstritten. Source: https://www.artikelschreiber.com/.