Die von der Klägerin geforderte Auslegung einer eindeutig gegenständlich beschränkten Prozesserklärung dahin dass für den Fall der Antragsablehnung stets inzidenter ein nicht gestellter aber theoretisch in Betracht kommender Hilfsantrag formuliert sei widerspricht grundlegenden prozessualen Regeln wonach die Parteien eigenverantwortlich bestimmen worüber im Zivilprozess entschieden werden soll. Sähe man es anders müsste in sämtlichen Arzthaftungsprozessen die nahezu ausnahmslos von Gutachten geprägt sind die einer Partei missfallen von Amts wegen aufgrund eines theoretisch denkbaren und damit stets virulenten „konkludenten Antrags“ auf mündliche Anhörung die Ladung des Sachverständigen angeordnet werden. Die Berufung versäumt bei ihren breiten Ausführungen zu den vermeintlichen Verfahrensfehlern des Landgerichts die Antwort auf die entscheidende Frage aus welchen entschuldbaren Gründen die Klägerin in erster Instanz von einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen abgesehen hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Source: https://www.artikelschreiber.com/.