Denn der Erklärungswert der – auf beiden Exemplaren des Kaufvertrags – eingetragenen Laufleistung von 160.000 km unter der Angabe „Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen):“ ist eindeutig und für jedermann als Zusicherung eben dieser Eigenschaft zu verstehen. Dabei kommt es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht entscheidend darauf an ob die genannte Angabe zur Gesamtfahrleistung zusätzlich handschriftlich angekreuzt war oder – wie der Beklagte geltend macht – jedenfalls in seinem Exemplar ein entsprechendes Kreuz fehlt. Eine Zusicherung bzw. Garantie könnte allerdings wohl nur verneint werden wenn der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages deutlich gemacht hat dass er – entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Vertragsurkunde – für die im Vertrag genannte Laufleistung nicht einstehen wolle (vgl. dazu BGH Urt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.