Würde diese Verlautbarung wirklich angewandt würde dies zum Beispiel heißen dass bei einer sechsmonatigen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung der Arbeitnehmer zwar noch seinen Lohn bekäme dass hierauf aber keine Sozialabgaben zu entrichten wären und dass auch der Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Monat nach Beginn der Freistellung entfiele. Aufgrund dieser Verlautbarung ist man bei der Vereinbarung einer länger dauernden Freistellung in Aufhebungsverträgen Abwicklungsverträgen und gerichtlichen Abfindungsvergleichen seit Juni 2005 dazu übergegangen die dem Arbeitnehmer gewährte Freistellung ausdrücklich als widerruflich zu bezeichnen um damit der Gefahr zu entgehen dass die Krankenkasse die Freistellungsphase als einen nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallenden Zeitraum ansehen könnte. Da eine Krankenkasse auch bei längeren bezahlten Freistellungszeiten den an sie überwiesenen der abgerechneten Vergütung entsprechenden Sozialbeitrag kaum jemals aus formaljuristischen - und noch dazu unrichtigen - Gründen zurückweisen wird war eine unwiderrufliche Freistellung auch nach dem Juni 2005 praktisch vertretbar d.h. nicht übermäßig riskant. Source: https://www.artikelschreiber.com/.