Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“ der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinanderfolgende Tage kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Menschen mit Behinderung die keine Fischereischeinprüfung ablegen können erhalten auf Antrag bei der obersten Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers oder Fischereischeininhaberin berechtigt („Sonderfischereischein“). Für Berufs-Fischer:innen ist die oberste Fischereibehörde zuständig Für Bürger:innen sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider Schlei Lübecker Bucht) wird zusätzlich ein privatrechtlicher Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin benötigt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.