Das unterhaltspflichtige Kind sollte in dem Fall darlegen dass ein Pflegeplatz in einer kostengünstigeren Einrichtung zur Verfügung steht und diese in einer zumutbaren örtlichen Entfernung zum sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen liegt. Das Sozialamt überprüft welche Kosten für das Pflegeheim nicht durch die Einkünfte und die Pflegeversicherung gedeckt werden und zahlt die nötige Differenz wenn - die Kinder aufgrund ihres Einkommens keinen Elternunterhalt zahlen können und - die Heimkosten angemessen sind. Zu solchen Verfehlungen zählt jedoch nicht wenn die Eltern - ihre Kinder enterben - den Kontakt abgebrochen haben oder - mangels Einkommen den Unterhalt nicht zahlen konnten. Source: https://www.artikelschreiber.com/.