Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf der regelm��ig bereits f�r sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bew�hrung rechtfertigt. Der Beamte muss w�hrend der Probezeit gezeigt haben dass er nach seiner ganzen Pers�nlichkeit voraussichtlich allen an ihn k�nftig vom Dienstherrn im Rahmen der konkreten Laufbahn in k�rperlicher geistiger charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen gewachsen ist. Verweigert sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund zeigt die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (� 65 Satz 2 LBG) einen Eignungsmangel auf der regelm��ig bereits f�r sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bew�hrung rechtfertigt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.