Beschlüsse werden bestandskräftig und sind auch für bei Eigentümergemeinschaften abwesende Eigentümer bindend wenn sie nicht binnen eines Monats nach der Versammlung gerichtlich angefochten werden. Es müssen sämtliche bei der Versammlung erschienenen Personen (einschließlich Benennung des Beirats Verwalters und Protokollführers) benannt werden. Wenn in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung weitere Formerfordernisse festgelegt und gegen diese verstoßen wurde kann ebenfalls der Beschluss angefochten werden. Source: https://www.artikelschreiber.com/.