Maßgebliche Kriterien sind die Entfernung und damit verbundene lange Reisezeiten zwischen (ausländischer) Wohnung und (inländischer) Arbeitsstätte die Höhe der Fahrtkosten wie der Kontakt zur Familie gehalten wird oder berufliche Erfordernisse die einer Heimfahrt im Wege stehen. Allerdings kann sich der Lebensmittelpunkt auch an den Beschäftigungsort verlagern wenn beispielsweise ein:e Arbeitnehmer:in dort mit Partner:in und Kind in eine familiengerechte Wohnung einzieht - auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Die Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte bzw. Betrieb) sind in beiden Fällen zusätzlich mit der Entfernungspauschale abzugsfähig Ihr:e Arbeitgeber:in kann Ihnen die Mehraufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung bis zur Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen. Source: https://www.artikelschreiber.com/.