Die Erfurter Richter wollten wissen ob eine nationale Regelung nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten eine Diskriminierung darstellt die nach dem Unionsrecht verboten ist. Die Richter in Luxemburg sollten klären ob es eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten darstellt wenn die zusätzliche Vergütung nicht bei individuellen Auslösegrenzen sondern ab einer identischen Zahl an Arbeitsstunden für Teilzeit- und Vollzeitkräfte erfolgt. Die identischen Auslösegrenzen auch für in Teilzeit beschäftigten Piloten bedeuteten gemessen an deren Gesamtarbeitszeit jedoch einem längeren Flugstundendienst als bei vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern und belasteten sie damit in höherem Maß als diese. Source: https://www.artikelschreiber.com/.