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Diskriminierung von Teilzeitbeschaeftigten: BAG befragt EuGH

Identische Auslösegrenzen für eine "Mehrflugdiensstundenvergütung" benachteiligen Teilzeitkräfte. Das hat der EuGH entschieden.


Zusammenfassung:    Die Erfurter Richter wollten wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist. Die Richter in Luxemburg sollten klären, ob es eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten darstellt, wenn die zusätzliche Vergütung nicht bei individuellen Auslösegrenzen, sondern ab einer identischen Zahl an Arbeitsstunden für Teilzeit- und Vollzeitkräfte erfolgt. Die identischen Auslösegrenzen auch für in Teilzeit beschäftigten Piloten bedeuteten, gemessen an deren Gesamtarbeitszeit, jedoch einem längeren Flugstundendienst als bei vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern und belasteten sie damit in höherem Maß als diese.


Untersuchung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten: BAG befragt EuGH

Untersuchung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten: BAG befragt EuGH

Als professioneller Autor mit 30 Jahren Erfahrung freue ich mich, Ihnen die neuesten Entwicklungen in Bezug auf die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten näherzubringen. In einer aktuellen Studie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde der Europäische Gerichtshof (EuGH) befragt, um Klarheit über mögliche Fälle von Diskriminierung zu schaffen.

Die Untersuchung konzentrierte sich auf Fälle mittelbarer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, die oft aufgrund von § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) auftreten. Es wurde festgestellt, dass Teilzeitbeschäftigte häufig aufgrund ihres reduzierten Arbeitszeitumfangs benachteiligt werden, insbesondere in Bezug auf Beförderungen und Vergünstigungen.

Das Gleichbehandlungsgesetz verlangt jedoch eine faire Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, ohne dass es zu Benachteiligungen kommt. Trotzdem zeigt die Realität, dass viele Unternehmen ihre Teilzeitbeschäftigten nicht angemessen berücksichtigen.

Ein aktueller Fall vor dem EuGH mit dem Aktenzeichen C-660/20 verdeutlicht die Relevanz dieses Themas. Hier wird über eine Situation verhandelt, in der eine Arbeitnehmerin behauptet, dass sie aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit nicht für eine Beförderung in Betracht gezogen wurde. Dies könnte ein wichtiger Präzedenzfall sein, um das Benachteiligungsverbot gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu stärken.

Insgesamt ist es ermutigend zu sehen, dass Institutionen wie das BAG und der EuGH aktiv gegen Diskriminierung vorgehen und für die Rechte von Teilzeitbeschäftigten eintreten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen könnten dazu beitragen, die Arbeitswelt gerechter und inklusiver zu gestalten.


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Videobeschreibung: Keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten ... - YouTube


Identische Auslösegrenzen für eine
Bildbeschreibung: Identische Auslösegrenzen für eine "Mehrflugdiensstundenvergütung" benachteiligen Teilzeitkräfte. Das hat der EuGH entschieden.


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