Sie gilt für Maschinen und Einrichtungen deren bestimmungsgemäße Anwendung darin besteht Informationsträger auf denen schutzbedürftige Informationen dargestellt sind so zu vernichten dass die Reproduktion der auf ihnen wiedergegebenen Informationen entweder unmöglich ist oder weitgehend erschwert wird. Teil 2 legt die Anforderungen an Maschinen zur sicheren Vernichtung von Datenträgern fest. Die Normen wurden im Arbeitsausschuss NA 043-01-51 AA Vernichten von Datenträgern erstellt. Source: https://www.artikelschreiber.com/.