DEÜV – Meldeverfahren Arbeitgeber sind verpflichtet Meldungen zur Sozialversicherung sowie Beitragsnachweise auf elektronischem Weg an die Sozialversicherungsträger – die Kranken- und Pflegekassen Rentenversicherungen Unfallversicherungen und die Bundesagentur für Arbeit – zu übermitteln. - Unterbrechungsmeldung: Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen zum Beispiel wegen Krankheit oder Elternzeit müssen Sie die Unterbrechung melden. Auch wichtig: Rechtskreiszuordnung Berlin Diese Artikel könnten Sie auch interessieren AAG-Umlage U1 und U2 Mehr über Erstattungen Ihrer Zahlungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2). Source: https://www.artikelschreiber.com/.