Der Unternehmer muss den Verbraucher:innen die Möglichkeit einräumen einen Vertrag mittels eines „Kündigungsbuttons“ (das Gesetz spricht von einer „Kündigungsschaltfläche“) zu kündigen sofern es sich um ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis im elektronischen Geschäftsverkehr handelt. F. Fazit Abschließend lässt sich festhalten dass das Gesetz für faire Verbraucherverträge die Position von Verbraucher:innen gegenüber Unternehmen weiter verbessern möchte und darauf abzielt den Vertragsschluss und die Vertragsinhalte unter gerechtere Regelungen zu stellen. Um diese beiden Ziele zu erreichen beinhaltet das Gesetz Anpassungen der BGB-Vorschriften zur Gestaltung einschlägiger AGB die Einführung eines „Kündigungsbuttons“ bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und bußgeldbewährte Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für die Einwilligung in Telefonwerbung. Source: https://www.artikelschreiber.com/.