Einzelunternehmer mit Eintrag im Handelsregister sind nach Handelsrecht von der doppelten Buchhaltung (Bilanzierung) befreit wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die folgenden Schwellenwerte unterschritten werden (§ 241a HGB): Umsatzerlöse: 600.000 Euro Jahresüberschuss: 60.000 Euro Auch gelten für Unternehmer die keine Kaufleute und nicht im Handelsregister eingetragen sind vereinfachte Gewinnermittlungsvorschriften. Sie dürfen ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln statt mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Source: https://www.artikelschreiber.com/.