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BGH: Winterdienst ist Werkvertrag

Erbringt ein beauftragtes Unternehmen den Räum- und Streudienst nur mangelhaft, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.


Zusammenfassung:    Der Winterdienst hatte sich vertraglich verpflichtet, im Winter die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Hauseigentümer beanstandet, dass der Räum- und Streudienst an einigen Tagen nicht vollständig erbracht worden sei und hat deshalb einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten. Amts- und Landgericht waren der Auffassung, der Eigentümer könne sich nicht auf eine mangelhafte Ausführung berufen und müsse die volle Vergütung zahlen, denn es handle sich um einen Dienstvertrag.


Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht – eine Frage der Leistungsstörung? Der Winter ist da und mit ihm die Herausforderungen des Straßenverkehrs bei Schnee und Eis. Doch wer ist dafür verantwortlich, dass die Straßen sicher befahrbar sind? Und was passiert, wenn es zu einer Leistungsstörung kommt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt und festgestellt: Winterdienst ist ein Werkvertrag! Ja, Sie haben richtig gehört. Der BGH bestätigt, dass der Winterdienst als Werkvertrag anzusehen ist. Das bedeutet, dass derjenige, der den Winterdienst durchführt, auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht haftet. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff "Leistungsstörung"? Eine Leistungsstörung tritt ein, wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Im Fall des Winterdienstes bedeutet das, dass die Straßen nicht ausreichend geräumt und gestreut werden. Dies kann zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr führen und stellt somit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Doch was können Sie als Betroffener tun, wenn es zu einer Leistungsstörung kommt? Zunächst ist es wichtig, den Winterdienstleister über den Mangel zu informieren und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Kommt der Winterdienstleister dieser Nachbesserungspflicht nicht nach, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist jedoch ratsam, sich vorab genau über die Vertragsbedingungen zu informieren und diese schriftlich festzuhalten. So können im Streitfall Missverständnisse vermieden und die Rechte beider Parteien geschützt werden. Der Winterdienst ist also nicht nur eine lästige Pflicht, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung. Daher ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Aspekten des Winterdienstes vertraut zu machen. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Winterdienstleister oder als betroffener Bürger. Für weitere Informationen zum Thema Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht besuchen Sie unseren Artikel auf [Artikel veröffentlicht auf https://www.artikelschreiber.com/]. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zu diesem spannenden Thema. Quelle: [https://www.unaique.net/] Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen einen interessanten Einblick in das Thema Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht gegeben hat. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bitte konsultieren Sie bei konkreten rechtlichen Fragen einen Fachanwalt.


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Erbringt ein beauftragtes Unternehmen den Räum- und Streudienst nur mangelhaft, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.
Bildbeschreibung: Erbringt ein beauftragtes Unternehmen den Räum- und Streudienst nur mangelhaft, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.


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Folgende Fragen können wir dir beantworten:

  • Wer haftet wenn der Winterdienst nicht räumt? - Sind Ihr Grundstück und angrenzende Wege im Winter nicht ordentlich geräumt und gestreut, sind Sie als Eigentümer haftbar, wenn ein Passant verunglückt. Übertragen Sie die Schneeräumpflicht einem Mieter oder einer externen Firma, übernehmen diese die Haftung.

  • In welchen Monaten muss Winterdienst gemacht werden? - In welchen Monaten muss mit einem Winterdienst gerechnet werden? Mit Schneefall und winterlichen Temperaturen ist zwischen November bis Februar vermehrt zu rechnen. Ein Winterdienst muss werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr erledigt werden. Am Wochenende und an Feiertagen muss eine Schneeräumung ab 8 oder 9 Uhr erfolgen.


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