Der Winterdienst hatte sich vertraglich verpflichtet im Winter die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen. Der Hauseigentümer beanstandet dass der Räum- und Streudienst an einigen Tagen nicht vollständig erbracht worden sei und hat deshalb einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten. Amts- und Landgericht waren der Auffassung der Eigentümer könne sich nicht auf eine mangelhafte Ausführung berufen und müsse die volle Vergütung zahlen denn es handle sich um einen Dienstvertrag. Source: https://www.artikelschreiber.com/.