So müssen Banken nach § 33 Erb StG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) kraft Gesetz sämtliche für den Erblasser verwahrten Vermögenswerte binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von dem Todesfall bei den Finanzbehörden melden. Da Banken jedoch bei der Schaffung neuer Gebührentatbestände durchaus kreativ sind kommt es im Einzelfall immer wieder vor dass Erben auch für Standardvorgänge im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Erbschaft mit Gebühren belastet werden. Das Gericht kritisierte in seiner Entscheidung insbesondere dass es weder für Erblasser noch für den Erben erkennbar sei für welche Tätigkeit die Bank die Gebühr für die Nachlassbearbeitung/-abwicklung erheben will. Source: https://www.artikelschreiber.com/.